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Ab dem Antragsjahr 2015 gilt für die Stromsteuer- und Energiesteuerrückerstattung das Regelverfahren nach §4 SpaEfV

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die zukünftig Stromsteuer- und Energiesteuerrückerstattungen erhalten wollen, gilt seit 01.01.2015 (Antragsjahr 2015) das Regelverfahren nach §4 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).

War in der Einführungsphase für die Antragsjahre 2013 und 2014 noch die Testierung der stufenweisen Einführung eines Energiemanagementsystems möglich, ist ab dem Antragsjahr 2015 ein komplettes Energiemanagementsystem nachzuweisen. Für kleine und mittelständische Unternehmen (sogenannte KMU) ist ein alternatives Energiemanagementsystem möglich. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht mehr erfüllen, müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. eine gültige EMAS-Registrierung nachweisen.

Wir unterstützen Sie mit unserem erfahrenen Team bei der Einführung von Energiemanagementsystemen. Wichtige Schritte dafür sind, die vorhandene Energie- und Kostensituation zu analysieren, das Thema Energieeffizienz nachhaltig in Ihrem Unternehmen zu etablieren und sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen aufzuzeigen.

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