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Änderung der 4. und 12. BImSchV

Im Januar 2017 wurden verschiedene Änderungen an der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und an der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Von diesen sind in erster Linie Lageranlagen für gefährliche Stoffe betroffen, die aufgrund der Anpassungen an die CLP-Verordnung und die Seveso-III-Richtlinie erstmals genehmigungsbedürftig werden können. 

Anlagen, die neuerdings dem Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen sind, sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach § 67 (2) BImSchG anzuzeigen. Für die Vorlage weiterer Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage bei der Behörde ist ein Zeitraum von zwei Monaten nach der Anzeige vorgesehen.

Seit November 2016 besteht auch für die Betriebsbereiche nach der 12. BImSchV, die nicht unter die 4. BImSchV fallen, eine Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht (siehe hierzu u.a. §§ 23a und 23b BImSchG). Art und Umfang des Verfahrens hängen in erster Linie von der Einhaltung des Sicherheitsabstandes der Anlage zu schutzwürdigen Objekten in der Umgebung ab. 

Des Weiteren gilt für einige Betriebe in Abhängigkeit von der genehmigten Kapazität zukünftig statt dem vereinfachten Genehmigungsverfahren das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.  

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