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Die neue TA Luft

Die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, die sogenannte TA Luft, wird am 01.12.2021 in Kraft treten.

Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland legt sie den Stand der Technik fest.

Aber auch für Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, ergeben sich insbesondere für die Konkretisierung der sogenannten Schutzpflicht zahlreiche Vorgaben. Teile der TA Luft können bei der baurechtlichen Zulassung herangezogen werden.

Da die TA Luft eine Verwaltungsvorschrift ist, gilt diese deshalb direkt für Behörden. Relevant wird die TA Luft für Unternehmen, die eine Anlage neu errichten oder eine bestehende Anlage wesentlich ändern wollen. Wenn vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sollen laufende Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden.

Mit der am 01.12.2021 gültigen TA Luft werden zahlreiche Vorgaben für technische Anlagen verschärft, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Darunter fallen z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke und Anlagen der Nahrungsmittelindustrie.

Was ändert sich?

Der Anwendungsbereich wird erweitert. Zukünftig werden dadurch mehr Anlagenbetreiber den Vorgaben der TA Luft entsprechen müssen. Dies ist z.B. für Biogasanlagen, Schredderanlagen oder Anlagen zur Herstellung von Holzpellets der Fall.

Auch wurden neue Schadstoffe aufgenommen sowie bisher schon enthaltene Schadstoffe reklassifiziert. Betroffen sind vor allem Schadstoffe wie Dioxine, Furane, karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe, aber auch klassische Massenschadstoffe wie Staub, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sowie organische Verbindungen.

Im Bereich der Tierhaltung steht vor allem der Stoff Ammoniak im Zentrum der Neuregelungen. Aber auch der Schutz der Anwohner*innen vor Geruchsbelästigungen durch im Anhang 7 festgelegte Verfahrensweise zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen. Aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen sind 70 % der Ammoniak- und Feinstaubemissionen zu filtern.

Neu in der TA Luft wird auch die Prüfung des Stickstoffniederschlags in der Umgebung einer Anlage geregelt. Emissionen mit Stickstoffverbindungen sind in vielen Genehmigungsverfahren von entscheidender Bedeutung für die Zulassung eines Projektes, da sie zur Überdüngung und Versauerung von Biotopen führen können.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben.

Sprechen Sie uns gerne an!