Die Reformierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) hinsichtlich der Besonderen Ausgleichsregelung, welche am 07.05.2014 im Bundeskabinett beschlossen wurde, beinhaltet die im Folgenden genannten Eckpunkte.
Antragsberechtigt sollen zukünftig stromkosten- und handelsintensive Unternehmen sein (siehe hierzu Listen 1 und 2 der Anlage 4 zum EEG 2014), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- selbst verbrauchte Strommenge > 1 GWh (an einer Abnahmestelle)
- für Branchen der Liste 1: Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung von mindestens 16 % (ab 2015 mindestens 17 %)
- für Branchen der Liste 2: Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung von mindestens 20 %
- Nachweis eines zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystems (EMAS oder DIN EN ISO 50001)
- Selbstbehalt: Unternehmen zahlen die EEG-Umlage bis einschließlich 1 GWh in voller Höhe
- ab 1 GWh zahlen Unternehmen 15 % der EEG-Umlage, jedoch Begrenzung der Umlage auf 4 % (bei einer Stromkostenintensität unter 20 %) bzw. 0,5 % (bei einer Stromkostenintensität von mindestens 20 %) der Bruttowertschöpfung (sog. Cap bzw. Super-Cap)
- Unternehmen, die für 2014 hinsichtlich der EEG-Umlage privilegiert sind, künftig aber aufgrund der Neuregelung nicht mehr sein werden, zahlen ab 2015 bis 1 GWh die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 % der EEG-Umlage (keine Cap oder Super-Cap-Regelung)
- die von Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage darf sich für die Jahre 2015 bis 2018 von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln
- die Antragsfrist im Jahr 2014 wird einmalig bis 30.09.2014 verlängert
Das Inkrafttreten des reformierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) soll voraussichtlich am 01.08.2014 erfolgen.
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