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Neues Mutterschutzgesetz gilt seit 01.01.2018

Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) und löst damit das bisherige MuSchG und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ab.

Hieraus ergeben sich für Arbeitgeber teils wesentliche Änderungen.

So muss u.a. nach §9 jeder einzelne Arbeitsplatz auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden.

Wird eine „unverantwortbare“ Gefährdung festgestellt, ist die Rangfolge zur Vermeidung von Beschäftigungsverboten (§13 MuSchG) einzuhalten.

Die Übergangsfrist endet am 01.01.2019, eine fehlende Gefährdungsbeurteilung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ggf. mit einem Bußgeld geahndet werden.  

Unsere Experten beraten Sie gern! Auch eine Begehung in Ihrem Hause und eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen, oder auch eine komplette Neuerstellung der gesamten Dokumentation nach § 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz übernehmen wir für Sie gerne.  

Sprechen Sie uns an!