Am 05.12.2024 ist nach langen Verhandlungen die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten.
Wichtige Änderungen im Überblick
Ampelprinzip für die Risikobewertung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, welches aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 stammt, wird rechtlich bindend in die Verordnung integriert. Das Konzept definiert drei Risikobereiche:
- geringes (grün),
- mittleres (gelb) und
- hohes (rot) Risiko.
Bei der Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen soll dieses Ampelprinzip Betriebe dabei unterstützen, entsprechende Schutzmaßnahmen risikobezogen festzulegen. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein.
Anpassung der Regelungen zu Asbest
Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen sah die alte Gefahrstoffverordnung lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die geänderte Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.
Legalisiert werden Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken. Das bedeutet, Arbeiten wie z. B. das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung, die bislang formal nicht zulässig waren, dürfen nun mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Tätigkeiten mit hohen Risiken sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden.
Neu eingeführt wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten. Dieser muss dem Auftragnehmer künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen die Angabe zum Baujahr bzw. Baubeginn des Gebäudes, oder zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen.
Die geänderte Gefahrstoffverordnung orientiert sich am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbots: Demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden.
Ist die Sachlage nicht klar, ist in der Konsequenz eine Erkundung in den Gebäuden durchführen zu lassen, um das Vorhandensein von Asbest zu klären.
Bestimmte Qualifikationen und Maßnahmen der Unternehmen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bleiben verpflichtend. Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person sowie eine formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige der Tätigkeiten mit Asbest erforderlich.
Neu hinzu kommt die Anforderung zur Sachkunde für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien (zum Beispiel Gleis-, Straßen- und Tunnelbau, Steinbrüche). Hier gilt eine dreijährige Übergangsfrist.
Ebenfalls neu ist, dass Arbeiten mit Asbest nur von Beschäftigten ausgeübt werden dürfen, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen. Hier gilt ebenfalls eine dreijährige Übergangsfrist.
Expositionsverzeichnis für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischer Gefährdung
Eine weitere wichtige Änderung ist das Führen eines Expositionsverzeichnisses, wenn bei der Arbeit im Betrieb Gefährdungen durch reproduktionstoxische (fruchtschädigende und fruchtbarkeitsschädigende) Stoffe auftreten. In der Vorgängerversion war dieses Beschäftigtenverzeichnis bisher für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen verpflichtend. Die Verzeichnispflicht wurde nun erweitert. Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:
- bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen (der Kategorie 1A oder 1B) 40 Jahre oder
- bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (der Kategorie 1A oder 1B) 5 Jahre.
Bei Rückfragen zur geänderten Gefahrstoffverordnung melden Sie sich gerne bei uns!
Quellen: GefStoffV, BG Bau, BG RCI